Ethische Grundaussagen zur Biomedizin

Ein gemeinsames Grundsatzpapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe Deutschland, der Lebenshilfe Österreich, von insieme Schweiz und der Lebenshilfe Südtirol.
Die Diskussion über die Grundlagen und Grenzen der modernen Biomedizin, die sich in radikaler und weitreichender Form mit dem menschlichen Leben beschäftigt, wird inzwischen global geführt. Dabei entstehen laufend neue Fragen nach dem Umgang des Menschen mit dem Menschen, besonders wenn er als Objekt der Forschung dienen soll. Dadurch kann das Menschenbild, das auf der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen basiert und welches sich an den Grundprinzipien Menschenwürde, Autonomie, Gleichberechtigung und Solidarität orientiert, massiv in Frage gestellt werden. In den biomedizinischen Fachdebatten werden immer häufiger internationale oder europäische Regelungen der Biomedizin gefordert, bestehen doch erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen nationalen Rechtsordnungen. Diese Forderungen sind stark von der Absicht getragen, mit einer rechtlichen Vereinheitlichung den Bedürfnissen eines europäischen Forschungsraums Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit gentechnologischer und biomedizinischer Industrien zu garantieren. Es besteht die grosse Gefahr, dass notwendige ethische Überlegungen und Forderungen dabei ins Abseits geraten. Deshalb muss auch die Suche nach ethischen Schranken und Richtlinien der Humangenetik nationale Grenzen überwinden. Alle Personen und Organisationen, die in der Verantwortung für Menschen mit geistiger Behinderung stehen, sind gefordert, nach einer gemeinsamen Charta Ausschau zu halten, einen international gültigen Kompass auszurichten, um jenseits nationaler Positionsbestimmungen Richtungen einer humanen Gesellschaft auszuweisen. Diesem Ziel haben sich die unterzeichnenden Vereinigungen verschrieben. Mit ihren "Ethischen Grundaussagen" wollen die Verbände aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und aus Südtirol gemeinsam erarbeitete Positionen benennen und in die internationale Öffentlichkeit tragen. Diese beschränken sich auf Fragestellungen der Biomedizin, die Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Angehörigen unmittelbar berühren. Sie erheben nicht den Anspruch, die Grundlagen und Grenzen der modernen Biomedizin für alle gesellschaftlichen Gruppen zu bestimmen.
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Grundlagen
Die Unterzeichner setzen sich für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Angehörigen ein. Ziel ist, die Selbstbestimmung und die Integration von Menschen mit einer geistigen Behinderung zu unterstützen und zu fördern. Damit verbunden ist ein Menschenbild, das sich an den Grundprinzipien der Menschenwürde, der Autonomie, der Gleichberechtigung und der Solidarität orientiert. Jeder einzelne Mensch hat zu jeder Zeit das Recht auf die Achtung seiner Würde und Rechte:
- Menschen mit einer geistigen Behinderung haben die gleichen Grundrechte wie Menschen ohne eine Behinderung. Menschen mit Behinderung haben den gleichen Anspruch auf Freiheit, auf Unversehrtheit und auf Teilhabe an der Gesellschaft.
- Jeder Mensch ist Träger uneingeschränkter Menschenwürde, er ist in seiner Person und als solche einzigartig und unverwechselbar. Der Entwicklungsstand einer Persönlichkeit kann nicht als Kriterium für Menschsein herangezogen werden.
Diese Überzeugungen müssen die Grundlage jeder Politik bilden, die sich auf Menschen mit geistiger Behinderung auswirkt. Am Umgang mit Menschen mit Behinderung manifestiert sich das Menschenbild einer Gesellschaft.
Grundsätze zur Biomedizin
Die Unterzeichner leiten aus ihren ethischen Grundüberzeugungen folgende Positionen zu Grundlagen und Grenzen der modernen (Bio-) Medizin konsequent ab.
Biomedizinische Forschung

Medizinische und biologische Wissenschaften eröffnen kaum absehbare Handlungsmöglichkeiten. Wissenschaftliche Errungenschaften und Erkenntnisse bedeuten einerseits Hoffnung auf bessere Heilungsmöglichkeiten für Krankheiten. Andererseits enthalten die gleichen wissenschaftlichen Fortschritte die Gefahr einer Instrumentalisierung des Menschen. Dieser Hinweis auf die Janusköpfigkeit des medizinischen Fortschritts steht jeder Forderung nach einer weitgehend unkontrollierten Ausweitung der Gentechnik entgegen.
Die neuen Methoden zur Erkennung und Veränderung der genetischen Disposition des Menschen verlangen Antworten auf die Fragen nach Konsequenzen und Legitimität. Was möglich und machbar ist, ist nicht per se verantwortbar. Es bedarf klarer Grenzen, um Menschenwürde und Menschenrechte zu schützen. Die Forschungsfreiheit muss sich an ethischen Rahmenbedingungen orientieren und darf nicht nach eigener Interessenlage die Grenzen des Zulässigen bestimmen.
- Alle Tätigkeiten im Bereich der biomedizinischen Wissenschaft sind an dem Bewusstsein auszurichten, dass Menschen mit einer Behinderung ein erfülltes Leben führen und glücklich sein können. Behinderung ist nur eine unter vielen möglichen Daseinsformen eines Menschen. Behinderung allein prägt nicht das Wesen eines Menschen. Behinderung ist keine Krankheit.
- Die Möglichkeiten der Biomedizin erfordern ein erhöhtes Maß an Verantwortung, an ethischem Bewusstsein und das praktizierte Umsetzen von Menschenrechten insbesondere denjenigen gegenüber, die dem gesellschaftlich verbreiteten Bild des gesunden und leistungsstarken Menschen nicht entsprechen.
- Die Würde des Menschen ist gerade in der biomedizinischen Forschung und ihren Anwendungsbereichen in jeder Phase zu respektieren. Experimente an menschlichem Leben sind nicht zulässig.
- Einwilligungsunfähige Menschen müssen wirksam vor Forschungsuntersuchungen geschützt werden, die ihnen keinen unmittelbaren Nutzen bringen. Biomedizinische Wissenschaft darf einzig dem Ziel verpflichtet sein, die Lebenschancen und die Lebensqualität aller Menschen zu erhöhen. Sie darf sich niemals in den Dienst eugenischer Absichten stellen. Veränderungen der Spezies Mensch nach bestimmten Eigenschaften dürfen nicht Ziel der Biomedizin sein. Erkenntnisse und Errungenschaften der Biomedizin dürfen keiner systematischen Selektion von menschlichem Leben nach bestimmten Eigenschaften Vorschub leisten.
- Forschungsuntersuchungen dürfen grundsätzlich nur mit der persönlichen Einwilligung des betroffenen Menschen mit Behinderung durchgeführt werden.
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die PID verstösst als Legitimation einer selektiven Untersuchungsmethode gegen das historisch begründete Menschenwürdekonzept. Die PID schafft in hohem Maße die Gefahr der Stigmatisierung von Menschen mit Behinderung, indem sie dem Mythos Vorschub leistet, ein Kind nach Maß sei machbar.
Pränatalmedizin
Gefordert ist ein verantwortungsvoller Umgang mit den Möglichkeiten pränataler Diagnostik. Dazu gehört eine begleitende, umfassende und nicht beeinflussende Beratung der Betroffenen. Pränatalmedizinische Maßnahmen bedürfen der Einwilligung. Das Recht auf Nichtwissen ist zu erläutern und zu achten. Werdende Eltern müssen bei der Diagnose einer Behinderung auch über die Alternativen zu einem Schwangerschaftsabbruch umfassend informiert werden, und es muss ihnen rechtzeitig der Kontakt zu Elternvereinigungen oder betroffenen Eltern ermöglicht werden. Obligatorische "Screenings" (Reihenuntersuchungen) mit dem Ziel selektiver Rollen- und Statuszuschreibungen sind abzulehnen und zu verhindern. Wird vorgeburtlich eine Schädigung des Kindes diagnostiziert, dürfen deswegen in Folge weder medizinische noch soziale Leistungen verweigert oder gemindert werden. Die Pränatalmedizin darf nicht an einer selektiven Zielsetzung ausgerichtet werden.
Schwangerschaftsabbruch
Eine festgestellte Behinderung ist für sich allein keine ausreichende Grundlage, um die Beendigung einer Schwangerschaft zu rechtfertigen. Das grundsätzliche Recht auf Schwangerschaftsabbruch wird jedoch nicht in Frage gestellt.
Es darf aber keinen rechtlich legitimierten Automatismus zwischen der vorgeburtlichen Prognose einer Behinderung und einem Schwangerschaftsabbruch geben. Entsprechenden Bestrebungen in der Gesellschaft ist entgegenzutreten.
Sterbehilfe
Jede Legalisierung aktiver Sterbehilfe bei Menschen mit geistiger Behinderung ist unstatthaft. Die Zulassung einer derartigen Sterbehilfe ist nicht vereinbar mit dem Recht auf Leben der behinderten Person und könnte zudem einer Differenzierung zwischen "lebenswertem" und "lebensunwertem" Leben Vorschub leisten.
Krankheit oder Behinderung berühren den Grad der Schutzwürdigkeit des Menschen nicht.
insieme Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für Menschen mit geistiger Behinderung, Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. (Deutschland), Lebenshilfe Österreich Bundesvereinigung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, Landesverband Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung ONLUS (Südtirol), Bern, Marburg, Wien, Bozen, im April 2003
Download: Ethische Grundaussagen